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VVG Reform


FAQs, Wichtige Dokumente


 

Grund der VVG Reform

Das bisher geltende Versicherungsvertragsgesetz VVG, stammt im Wesentlichen aus dem Jahr 1908.
Nach Ansicht des Verbraucherschutzes wird jedoch dieses Gesetz nicht mehr vollständig gerecht. Mit der VVG Reform soll dem Versicherungsnehmer eine bessere Transparenz gegenüber der Versicherungsgesellschaft verschafft werden. Dies betrifft im Wesentlichen Änderungen bei Widerrufs-, Rücktritts-, und Kündigungsfristen.
Laut VVG Reform muss zukünftig dem Kunden eine Modellrechnung mit den möglichen Leistungen vorgelegt und jährlich über die tatsächliche Entwicklung informiert werden. Desweiteren betroffen sind Beratungs-, und Dokumentationspflichten die zum größten Teil bereits mit der EU-Vermittlerrichtlinie am 22. Mai 2007 umgesetzt wurden.

Demnächst finden Sie weitere Informationen zur VVG-Reform auf dieser Seite.

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Übersicht über die wichtigsten Inhalte

Abschaffung des Policenmodell
Die Abschaffung des Policenmodell im Zuge der VVG Reform verpflichtet den Versicherer sämtliche Vertragsbestimmungen schon von der Antragsstellung des Versicherungsnehmers rechtzeitig auszuhändigen. Wobei es für den Begriff „rechtzeitig“ keine genaue Definition gibt und somit für den Versicherer zu einer Rechtsunsicherheit führt.
Im Allgemeinen hat sich seitens der Versicherungsvermittler ein Widerstand gebildet, da mit praktischen Schwierigkeiten zu rechnen sind, wenn Verbraucherinformationen bereits vor Antragsstellung ausgehändigt werden müssen. Bisher ist noch unklar ob ein Verzicht auf vorzeitige Aushändigung seitens des Versicherungsnehmers möglich ist. Zukünftig gilt das Antrags- und Invitatiomodell.

Kurzfilm: Antrags vs. Invitatiomodell

Beratungs- und Dokumentationspflichten
Mit Einführung der VVG Reform werden auch die Beratungs- und Dokumentationspflichten der Versicherer festgelegt, die bereits zum Teil im Mai 2007 mit der EU-Vermittlerrichtlinie umgesetzt worden. Der Versicherer und Vermittler wird zukünftig dazu verpflichtet die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden zu ermitteln und das gesamte Beratungsgespräch zu dokumentieren und vom Antragssteller unterzeichnen zu lassen. Bei Verzicht auf eine Beratung muss eine entsprechende Verzichtserklärung unterzeichnet werden.

Vorvertragliche Anzeigepflicht
Eine weitere Neuerung der VVG Reform betrifft die vorvertragliche Anzeigepflicht Zukünftig verpflichtet sich der Versicherungsnehmer nur noch zur Anzeige der Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Ein Risiko zur Fehleinschätzung liegt beim Versicherer. Das Rücktrittsrecht des Versicherers bezieht sich nur noch auf Fälle mit grob fahrlässiger und vorsätzlicher Anzeigepflichtverletzung. Es entfällt das „Alles oder Nichts Prinzip“.

   
   
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