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Haftungsdach


Haftungsdach

Nach der Regelung der MiFID (Markets in Financial Instruments Directive, deutsch: Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente) die seit dem 31. Januar 2007 umgesetzt werden muss, unterliegt die Vermittlung von strukturierten Bankprodukten, wie Zertifikaten, Immobilienaktien und Hedgefonds sowie einzelnen Aktien strengeren bankaufsichtsrechtlichen Voraussetzungen. Ein Vermittler der solche Produkte vermitteln will, muss über eine eigene bankaufsichtsrechtliche Lizenz nach §32 Kreditwesengesetz (KWG) verfügen. Die Alternative ist, sich einem Finanzdienstleister anzuschließen, der ein Haftungsdach anbietet. Der Finanzdienstleister übernimmt für seinen Untervermittler damit die Haftung.

Eine weitere Richtlinie ist in diesem Zusammenhang die ISD Richtlinie. Sie soll den Wertpapierhandel neu regeln und betrifft Vermittler, die bisher mit einer Genehmigung nach §34c Gewerbeordnung Investmentfonds vertreiben. Diese Richtlinie ist allerdings noch nicht in Kraft getreten. Die Einschätzungen gehen allerdings soweit, dass in Zukunft die Vermittlung von Investmentfonds ebenfalls nur mit einer Genehmigung nach §32 KWG oder mit Anschluss an ein Haftungsdach erlaubt sein wird.

Fazit: Wenn Sie wie bisher auch ausschließlich Investmentfonds und geschlossene Fonds vermitteln, genügt Ihre Genehmigung nach §34c Gewerbeordnung. Bis zum in Kraft treten der o.a. Richtlinie ist es für Vermittler nicht notwendig unter einem Haftungsdach zu arbeiten. Im Gegenteil - dies wäre eher kontraproduktiv, da ein Haftungsdach zusätzliche Kosten verursacht und die Produkte dann ausschließlich über dieses Haftungsdach vermittelt werden dürfen.

Sollte die Richtlinie in Kraft treten ist die Fonds Finanz Maklerservice GmbH darauf vorbereitet und kann ein Haftungsdach sofort anbieten.


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