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Sehr wichtiges OLG-Urteil zur „Erstinformation“ gemäß Vermittlergesetz!- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Sehr geehrte Damen und Herren,
Die Vorschrift spricht hier nur vom „ersten Geschäftskontakt“, ohne dies näher zu definieren. Dies hat in der praktischen Handhabung zu einer erheblichen Unsicherheit geführt. In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Versicherungsvermittler aufgrund einer telefonischen Nachfrage durch einen Interessenten, diesem diverse Angebote zukommen lassen, ohne zugleich die Erstinformation zu erteilen. Dies hielt ein mit dem Vermittler konkurrierendes Unternehmen für nicht gesetzeskonform und erwirkte eine Unterlassungsverfügung vor dem Landgericht, die jedoch letztlich vom OLG aufgehoben wurde. Nach der großzügigen Auslegung der Richter wird die vom Gesetzgeber durch Erteilung der Erstinformation bezweckte Warnfunktion erfüllt, wenn die Erstinformation rechtzeitig vor dem ersten konkreten Geschäftsabschluss mitgeteilt wird. Der sogenannte „erste Geschäftskontakt“ muss somit von einer bloßen Anbahnungsphase unterschieden werden. Im Ergebnis führt dies dazu, dass bei einer telefonischen Voranfrage eines Interessenten ebenso wie bei dem daraufhin abgegebenen Angebot noch keine Erstinformation gegenüber den Interessenten erfolgen muss. Die Erstinformation kann nach Auffassung des Gerichts auch erst in einem persönlichen Beratungsgespräch oder unmittelbar vor Abschluss des angebotenen Vertrages erfolgen. Wir möchten uns an dieser Stelle bei dem Votum Verband für seine überaus hilfreiche Informationspolitik bedanken! Zu unserer eigenen rechtlichen Absicherung lesen Sie bitte folgendes PDF: |
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