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Das Altersvorsorgedepot (AVD)

Riester geht – das Altersvorsorgedepot kommt. Ab 2027 eröffnet die neue Förderung völlig neue Spielräume für deine Altersvorsorge‑Beratung. Wir zeigen, worauf du als Makler jetzt achten musst.

Die neue geförderte private Altersvorsorge ab 01. Januar 2027

Mit dem Altersvorsorgedepot (AVD) wird die staatlich geförderte private Altersvorsorge in Deutschland grundlegend neu aufgestellt. Ziel des Gesetzgebers ist es, mit dem neuen Modell Schwerpunkte auf Renditechancen, transparente Kosten sowie Flexibilität in der privaten Altersvorsorge zu setzen.

Wichtig für deine Beratung:

Das AVD ersetzt die Riester-Rente ab dem 01. Januar 2027 – bestehende Verträge genießen Bestandsschutz, können aber auf Wunsch ins neue System wechseln.

Gesetzlicher Status
  • Beschluss durch den Deutschen Bundestag am 27. März 2026
  • geplantes Inkrafttreten: 01. Januar 2027
Beratungshinweis:

Bei deiner Beratung ist eine saubere Risikoaufklärung sowie die passende Produktwahl je Risikoeignung essenziell. Der Wechsel aus Riester erfordert sorgfältige Prüfung & Dokumentation – und muss nicht automatisch empfehlenswert sein.

Das Wichtigste auf einen Blick:

Mehrwerte für Makler

01

Mehr Beratungsspielraum

Du gestaltest die Altersvorsorge flexibler als bisher – von der Anlage bis zur Auszahlung, passend zur individuellen Risikoneigung deiner Kunden.

02

Neues Vergütungsmodell

Derzeit werden mögliche Vergütungsansätze für das AVD diskutiert, z. B. als Kombination aus anfänglichen & laufenden Vergütungsbestandteilen – vorbehaltlich der finalen regulatorischen Ausgestaltung und ohne bislang konkrete Festlegungen.

03

Bessere Renditechancen

Durch den höheren Kapitalmarktbezug bieten sich mehr Ertragsmöglichkeiten – bei gleichzeitig transparenter Aufklärung über Chancen & Risiken im Kundenprozess.

04

Chancen für neue Zielgruppen

Besonders interessant für jüngere, kapitalmarktaffine Kunden sowie für Personen mit langfristigem Anlagehorizont und höherer Risikobereitschaft.

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Riester läuft aus – Vorsorgedepot kommt

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Eine Maklerin, die sich am Laptop über die Tätigkeit als Regionaldirektorin in Kooperation mit der Fonds Finanz informiert

Bestehende Riester Verträge: Was gilt ab 2027?

Für Riester Verträge mit Abschluss vor dem 01. Januar 2027 gilt grundsätzlich Bestandsschutz.

Wechsel ins neue System – das solltest du beachten:
  • Keine Doppelförderung von Riester und AVD[FK6.1]: Die einmalige Beantragung der Förderung im AVD führt dazu, dass die Förderungen im Riester-System dauerhaft nicht mehr möglich sind.
  • Übertragung des vorhandenen Kapitals möglich
  • Verzicht auf Riester-Bestandsschutz bei Wechsel
  • Beratungs- und Dokumentationspflicht
  • Riester-Verträge können beitragsfrei gestellt werden (insbesondere bei negativem Vertragswert). Mit Beiträgen im AV-Depot können die neuen Förderungen beantragt werden.

Produktwelt ab 2027: Drei förderfähige Varianten

Das Gesetz unterscheidet künftig drei förderfähige Produktkategorien, die sich insbesondere in Garantien, Renditechancen, Kostenstruktur und Flexibilität unterscheiden.

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Altersvorsorgedepot: für renditeorientierte Kunden

  • Kapitalmarktbasierte Anlage ohne verpflichtende Kapital oder Beitragsgarantie
  • Investitionen in Fonds und ETFs gemäß gesetzlicher Positivliste
  • höhere Renditechancen – volles Kapitalmarktrisiko
  • keine verpflichtende automatische Risikoreduzierung (De Risking) vor Rentenbeginn
  • Voraussichtlich wird es zulassungsfreie Vermögensverwaltungen geben, konkrete Informationen liegen bislang aber noch nicht vor (Stand 04.2026).

Kosten & Struktur:

  • Kosten vollständig transparent
  • keine gesetzliche Kostenobergrenze
  • Abschlusskosten gleichmäßig über die Ansparphase verteilt (keine Zillmerung)

Anbieter: u. a. Investmentgesellschaften, Depotbanken, Vermögensverwalter 

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Standarddepot Altersvorsorge: das Referenzprodukt – einfach & kostengünstig

  • stark standardisiertes Produkt
  • nur Online Abschluss ohne Beratung
  • dient als Kosten und Marktbenchmark

Anlage & Struktur:

  • Besparung von maximal zwei Fonds (einer mit Risikoklasse 1 oder 2 und der zweite Fonds mit Risikoklasse 3, 4 oder 5)
  • Fonds sind vorgegeben, kein Fondswechsel
  • verpflichtende Risikoreduzierung (De Risking) vor Rentenbeginn

Kostenstruktur:

  • Effektivkosten gedeckelt auf max. 1,0 % p. a.
  • ebenfalls keine Zillmerung

Pflicht: Jeder Anbieter eines Altersvorsorgedepots muss auch ein Standarddepot anbieten – auch Versicherer.

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Versicherungsprodukt

  • 100 % Garantie, 80 % Garantie oder 0% Garantie des eingezahlten Kapitals
  • Versicherungslösung mit Sicherungs- und Garantiekonzept

Garantien im Überblick:

  • 100 % Garantie mit hoher Sicherheitsorientierung: Die Kapitalanlage erfolgt vorrangig im Deckungsstock der Versicherer mit einem vergleichsweise geringen Kapitalmarktanteil, um die garantierten Leistungen sicherzustellen.
  • 80 % Garantie mit ausgewogenem Sicherheits- und Renditeprofil: Das reduzierte Garantieniveau ermöglicht einen höheren Kapitalmarktanteil innerhalb der Kapitalanlage. Dadurch können insbesondere bei längeren Vertragslaufzeiten zusätzliche Renditechancen genutzt werden.
  • 0 %-Garantie mit vollständiger Kapitalmarktorientierung: Es besteht keine Garantie auf das eingezahlte Kapital. So kann die Kapitalanlage vollständig kapitalmarktbasiert erfolgen und die Renditechancen aus der langfristigen Entwicklung der Kapitalmärkte genutzt werden.

Kosten: 

  • keine feste Obergrenze
  • keine Zillmerung
  • gleichmäßige Kostenverteilung

Anlageuniversum: Was ist erlaubt?

Zugelassen sind ausschließlich Anlageformen aus der gesetzlichen Positivliste, u. a.:

  • Investmentfonds nach europäischem OGAW Standard (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren mit klaren gesetzlichen Vorgaben zu Risikostreuung, Anlegerschutz und Transparenz)
  • ETFs
  • Anleihenfonds

Nicht zulässig sind:

  • Direktanlagen in Einzelaktien
  • Kryptowährungen und Krypto Assets
  • hochspekulative Anlageformen

Ergebnis: ein klar definierter und nachvollziehbarer Risikorahmen

Staatliche Förderung ab 2027 – neue Logik

Die bisherige einkommensabhängige Mindesteigenbeitragslogik entfällt. Ab 2027 gilt eine eurogenaue, beitragsproportionale Förderung.

Grundzulage

Kinderzulage

Weitere Eckpunkte

Förderberechtigter Personenkreis

Grundzulage Empty arrow up icon

Grundzulage

  • 50 % Förderung für Einzahlungen bis 360 € p. a.
  • 25 % Förderung für Einzahlungen von 361 € bis 1.800 € p. a.
  • maximale Grundzulage: bis zu 540 € p. a.

Kinderzulage Empty arrow up icon

Kinderzulage

  • 100 % Förderung für Einzahlungen bis 300 € Eigenbeitrag p. a. (25 € monatlich)
  • Kinderzulage bis zu 300 € pro Kind p. a.

Weitere Eckpunkte Empty arrow up icon

Weitere Eckpunkte

  • Mindestbeitrag: 120 € p. a. (für Zulagenanspruch)
  • Berufseinsteigerbonus: einmalig 200 € (bei Abschluss vor Vollendung des 25. Lebensjahres)

Förderberechtigter Personenkreis Empty arrow up icon

Förderberechtigter Personenkreis

  • Unmittelbar förderfähig
    • pflichtversicherte Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende in der GRV
    • pflichtversicherte Arbeitnehmer, Angestellte in berufsständischen Versorgungswerken
    • Beamte, Richter, Soldaten
    • pflichtversicherte Land- und Forstwirte in der landwirtschaftlichen Alterskasse
    • Gewerbetreibende mit Einkünften nach §15 EStG
    • Selbstständige und Freiberufler mit Einkünften nach § 18 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 EStG
  • Nicht unmittelbar förderfähig
    • sozialversicherungsfreie Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Versicherungspflicht in der GRV
    • Nicht Erwerbstätige, z. B. Hausfrauen/Hausmänner, Rentner/Pensionäre im Ruhestand und Studenten

Nicht unmittelbar förderfähige Personen können durch unmittelbar förderfähige Partner mittelbar förderfähig sein. Voraussetzung: miteinander verheiratet oder verpartnert und für beide besteht ein eigener Altersvorsorgevertrag

Steuerliche Behandlung & Günstigerprüfung

Die steuerliche Grundlogik bleibt erhalten:

  • Förderung in der Ansparphase
  • keine Besteuerung der Kapitalerträge während der Ansparphase
  • nachgelagerte Besteuerung in der Auszahlungsphase
  • Günstigerprüfung bleibt bestehen – dadurch fällt die prozentuale Förderquote zwischen Riester und AVD oftmals in vergleichbarer Höhe aus.

Beitragshöhe und steuerliche Behandlung

Die jährliche Einzahlung in ein AVD ist auf einen Höchstbetrag von 6.840 Euro begrenzt. Davon werden bis zu 1.800 Euro staatlich gefördert.

  • Leistungen, die ausschließlich auf geförderten Altersvorsorgebeiträgen beruhen, unterliegen in vollem Umfang der nachgelagerten Besteuerung. Dies gilt auch, sofern die Leistungen auf staatlichen Zulagen sowie den während der Ansparphase erzielten Erträgen und Wertsteigerungen beruhen.
  • Die Besteuerung von Leistungen, die auf nicht geförderten Beiträgen beruhen, richten sich nach der Art der Leistung. Bei lebenslangen Renten erfolgt grundsätzlich eine Ertragsanteilsbesteuerung. Bei Kapitalauszahlungen kann bei einer Mindestlaufzeit von zwölf Jahren und einem Mindestalter von 62 Jahren das Halbeinkünfteverfahren zur Anwendung kommen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist der Unterschiedsbetrag zwischen Leistungen und eingezahlten Beiträgen in voller Höhe steuerpflichtig.
  • Hat der Steuerpflichtige in der Ansparphase sowohl geförderte als auch nicht geförderte Beiträge zugunsten seines Altersvorsorgevertrags geleistet, sind die daraus resultierenden Leistungen in der Auszahlphase entsprechend aufzuteilen.

Weitere Neuerungen ab 2027

Auszahlungsphase: mehr Spielraum

  • lebenslange Leibrente (nur im Versicherungsprodukt) oder
  • Auszahlungsplan bis mindestens zur Vollendung des 85. Lebensjahres
  • Teilkapitalisierung bis zu 30 % zu Beginn der Auszahlungsphase möglich
  • Rentenbeginn: zwischen 65 und 70 Jahren

Anbieterwechsel & Übertragungen

  • Wechsel mit Kapitalübertrag möglich
  • Abschlusskosten über die Laufzeit verteilt – keine Doppelbelastung
  • Nach fünf Jahren: Wechsel kostenfrei
  • max. 150 € Wechselpauschale beim neuen Anbieter

Bitte beachte: Ein Wechsel zurück ins alte Fördersystem ist ausgeschlossen.

Keine biometrischen Zusatzabsicherungen

  • keine BU, EM oder Todesfallabsicherungen mehr zulässig
  • möglich bleibt eine Rentengarantiezeit

Eigenheimförderung (Wohn Riester Nachfolge)

  • Entnahme für selbstgenutztes Wohneigentum möglich
  • nicht verpflichtender Vertragsbestandteil
  • förderunschädliche Entnahmen für Kauf oder Tilgung vorgesehen

Todesfall & Vererbbarkeit des Altersvorsorgedepots

Das Altersvorsorgedepot ist grundsätzlich vererbbar. Die konkrete Ausgestaltung der Vererbbarkeit hängt dabei von der Phase des Vertrags (Anspar oder Auszahlungsphase) sowie von der gewählten Auszahlungsform ab.

Todesfall in der Ansparphase

  • Das angesparte Vermögen ist grundsätzlich vererbbar.
  • Bei Übertragung auf einen Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehegatten bleiben Zulagen und steuerliche Vorteile erhalten.
  • Bei Übertragungen auf andere Erben sind die erhaltenen Zulagen und Steuervorteile zurückzuzahlen.

Todesfall in der Auszahlungsphase

Die Vererbbarkeit richtet sich nach der Leistungsform

1. Lebenslange Leibrente:

  • Rentenzahlung endet mit dem Tod der versicherten Person
  • kein vererbbares Restkapital, sofern keine zusätzliche Garantiezeit vereinbart wurde

2. Auszahlungsplan:

Ein noch vorhandenes Restkapital ist vererbbar, wenn der Tod vor vollständigem Verbrauch des Kapitals eintritt.

Steuerliche Behandlung für Hinterbliebene

  • Leistungen an Hinterbliebene gelten steuerlich als Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (§ 22 Nr. 5 EstG).
  • Die konkrete Steuerbelastung richtet sich nach der Art der Leistung (Rente oder Kapital) und dem Umfang der staatlich geförderten Beiträge.

Hinweis zum Rechtsstand

Info icon

Die dargestellten Inhalte basieren auf dem vom Bundestag beschlossenen Altersvorsorgereformgesetz (27. März 2026) sowie veröffentlichten FAQ des Bundesfinanzministeriums und der Bundesregierung.

Infos des Bundestags

Zum FAQ der Regierung

Ein Vermittler am Computer, dessen Verifizierungslink für den Fonds Finanz Testzugang abgelaufen ist
Bei Fragen wende dich gerne an unsere Produktberatung.

Kontakt

Produktberatung Lebensversicherung

Telefon: +49 (0)89 15 88 15 - 201
Fax: +49 (0)89 15 88 35-200
leben@fondsfinanz.de

 

Produktberatung Investment

Telefon: +49 (0)89 15 88 15 - 261
Fax: +49 (0)89 15 88 35-261
investment@fondsfinanz.de

FAQ

Ab wann gilt das Altersvorsorgedepot?

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Das AVD tritt voraussichtlich zum 01. Januar 2027 in Kraft[V.

Ersetzt das AVD die Riester-Rente vollständig?

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Ja. Ab 2027 können keine neuen Riester-Verträge mehr abgeschlossen werden. Bestehende Verträge genießen Bestandsschutz. 

Müssen bestehende Riester-Verträge gewechselt werden? 

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Nein. Ein Wechsel ist freiwillig. Er sollte immer individuell geprüft werden – ein pauschaler Wechsel ist nicht empfehlenswert. 

Können Riester-Kunden in das neue System wechseln? 

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Ja. Das vorhandene Vorsorgekapital kann grundsätzlich in ein neues Altersvorsorgeprodukt übertragen werden.

Wichtig:

  • kein Parallelbetrieb beider Systeme
  • Verzicht auf Riester-Bestandsschutz
  • Dokumentationspflicht für Makler 

Welche Produkte sind ab 2027 förderfähig? 

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Es gibt drei Varianten:

  1. Altersvorsorgedepot (fonds-/ETF-basiert)
  2. Standarddepot Altersvorsorge (Referenzprodukt, kostenbegrenzt) 
  3. Versicherungsprodukte (100 %,  80 % oder 0 % Garantie) 

Gibt es weiterhin Garantien?

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Ja – aber nicht verpflichtend.

Garantien sind optional und ausschließlich über Versicherungsprodukte abbildbar. 

Wie funktioniert die Förderung künftig? 

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Die Förderung erfolgt beitragsproportional:

  • bis zu 540 € Grundzulage p. a.
  •  bis zu 300 € Kinderzulage pro Kind
  • keine einkommensabhängige Mindesteinzahlung mehr 

Bleibt die steuerliche Förderung erhalten? 

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Ja.

  • Beiträge und Zulagen werden gefördert
  • keine Besteuerung der Erträge in der Ansparphase
  • nachgelagerte Besteuerung in der Auszahlungsphase
  • Günstigerprüfung bleibt bestehen 

Gibt es weiterhin eine Kapitalauszahlung?

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Ja, teilweise:

  • Bis zu 30 % Kapitalauszahlung zu Beginn der Auszahlungsphase möglich
  • Rest als Rente oder Auszahlungsplan (mind. bis 85) 

Sind Anbieterwechsel künftig möglich?

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Ja:

  • Abschlusskosten gleichmäßig verteilt → keine doppelte Belastung
  • nach 5 Jahren kostenfreier Wechsel
  • max. 150 € Wechselpauschale 

Können biometrische Risiken (BU, Tod) zusätzlich abgesichert werden? 

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Nein.

Bausteine zu BU-, EM- oder Todesfallabsicherungen sind nicht mehr Bestandteil zertifizierter Produkte. Möglich bleibt nur eine Rentengarantiezeit. 

Gibt es weiterhin Eigenheimförderung? 

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Ja. Die Nutzung für selbstgenutztes Wohneigentum ist möglich, aber kein Pflichtbaustein jedes Vertrags. 

Für welche Kunden ist das AVD besonders geeignet?

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  • junge Kunden mit langem Anlagehorizont
  • Kapitalmarktaffine Kunden
  • Familien mit Kindern (hohe Zulagenwirkung)
  • Kunden, für die Riester bisher „zu starr“ war 

Ist das Altersvorsorgedepot vererbbar? 

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Ja. Das Altersvorsorgedepot ist grundsätzlich vererbbar. Die konkrete Ausgestaltung hängt davon ab, ob sich der Vertrag noch in der Ansparphase oder bereits in der Auszahlungsphase befindet und welche Auszahlungsform gewählt wurde. 

Was passiert bei Tod in der Ansparphase? 

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Das Vorsorgevermögen ist vererbbar. Bei Übertragung auf den Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehegatten bleiben Zulagen und steuerliche Vorteile erhalten. Bei Übertragungen auf andere Erben müssen diese Förderungen zurückgezahlt werden. 

Was gilt bei Tod in der Auszahlungsphase?

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Das hängt von der Leistungsform ab:

  • Bei einer lebenslangen Leibrente endet die Zahlung mit dem Tod, sofern keine Rentengarantiezeit vereinbart wurde. 
  • Bei einem Auszahlungsplan ist vorhandenes Restkapital grundsätzlich vererbbar. 

Wie werden Leistungen an Hinterbliebene steuerlich behandelt? 

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Auszahlungen an Erben oder Hinterbliebene gelten steuerlich als Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (§ 22 Nr. 5 EStG). Die Besteuerung richtet sich nach der Art der Leistung und danach, ob die Beiträge zuvor staatlich gefördert wurden. 

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