Zertifizierung & Weiterbildungsnachweise
Inhaltliche Anforderungen für die MaBV-Weiterbildung?
Die inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildungsinhalte sind in §15b Abs. 1 MaBV, Anlage 1 definiert.
1. Kundenberatung
1.1 Serviceerwartungen des Kunden
1.2 Besuchsvorbereitung/Kundengespräch/Kundensituation
1.3 Kundenbetreuung
2. Grundlagen des Maklergeschäfts
2.1 Teilmärkte des Immobilienmarktes
2.2 Preisbildung am Immobilienmarkt
2.3 Objektangebot und Objektanalyse
2.4 Die Wertermittlung
2.5 Gebäudepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen
2.6 Relevante Versicherungsarten im Immobilienbereich
2.7 Umwelt- und Energiethemen im Immobilienbereich
3. Rechtliche Grundlagen
3.1 Bürgerliches Gesetzbuch
3.1.1 Allgemeines Vertragsrecht
3.1.2 Maklervertragsrecht
3.1.3 Mietrecht
3.1.4 Grundstückskaufvertragsrecht
3.1.5 Bauträgervertragsrecht
3.2 Grundbuchrecht
3.3 Wohnungseigentumsgesetz
3.4 Wohnungsvermittlungsgesetz
3.5 Zweckentfremdungsrecht
3.6 Geldwäschegesetz
3.7 Makler- und Bauträgerverordnung
3.8 Informationspflichten des Maklers
3.8.1 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
3.8.2 Telemediengesetz
3.8.3 Preisangabenverordnung
3.8.4 Energieeinsparverordnung
4. Wettbewerbsrecht
4.1.1 Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze
4.1.2 Unzulässige Werbung
5. Verbraucherschutz
5.1.1 Grundlagen des Verbraucherschutzes
5.1.2 Schlichtungsstellen
5.1.3 Datenschutz
6. Grundlagen Immobilien und Steuern
6.1 Einkommensteuern
6.2 Körperschaftsteuern
6.3 Gewerbesteuer
6.4 Umsatzsteuer
6.5 Bewertungsgesetzabhängige Steuern
6.6 Spezielle Verkehrssteuern (Grunderwerb- und Grundsteuern)
7. Grundlagen der Finanzierung
7.1 Allgemeine Investitionsgrundlage und Finanzierungsrechnung
7.2 Kostenerfassung
7.3 Eigenkapital und Kapitaldienstfähigkeit
7.4 Kosten einer Finanzierung
7.5 Kreditsicherung und Beleihungsprüfung
7.6 Förderprogramme, Wohnriester
7.7 Absicherung des Kreditrisikos im Todesfall
7.8 Steuerliche Aspekte der Finanzierung
Download der inhaltlichen Anforderungen gem. der Makler- und Bauträgerverordnung §15b, Anlage 1
Zielgruppe
Weiterbilden müssen sich Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter und Mitarbeiter, die unmittelbar in den erlaubnispflichtigen Tätigkeitsbereich des Immobilienmaklers oder -verwalters tätig sind.
Aufgaben, die die Weiterbildungspflicht begründen sind laut Immobilienverband ivd:
Immobilienmakler:
· Erstellung von Exposés,
· Durchführung von Wohnungsbesichtigungsterminen
· aktive Teilnahme an Kundengesprächen (Eigentümer und Interessenten)
Verwalter:
· Erstellung von Wohngeldabrechnungen
· Einberufung und Durchführung von Eigentümerversammlungen
· Vermietungsgespräche
Rein administrativ tätige Mitarbeiter, die keine Tätigkeiten ausüben, welche in den Bereich des Immobilienmaklers oder -verwalters fallen, wie z.B. Aufgaben im Sekretariat, der Buchhaltung oder Personalabteilung, unterliegen nicht der Weiterbildungsverpflichtung.
Mit einem Abschluss zum Immobilienkaufmann oder zum Immobilienfachwirt beginnt die Weiterbildungspflicht erst drei Jahre nach Erwerb des Ausbildungsabschlusses, da die Ausbildung bereits als Weiterbildung zählt.
Anrechenbarkeiten
Anrechenbar sind alle Inhalte gemäß §15b Abs. 1 MaBV, Anlage 1. Dabei können dieselben Themen in unterschiedlichen Weiterbildungen behandelt und für die Weiterbildungsverpflichtung angerechnet werden. Nicht angerechnet werden jedoch wiederholte Teilnahmen an ein und derselben Weiterbildung.
Ausnahmeregelungen
Ausnahmeregelungen oder eine Verlängerung des Weiterbildungszeitraums für die Weiterbildungsverpflichtung sind weder über § 34c Absatz 2a GewO noch § 15b MaBV vorgesehen.
Jedoch gibt es eine Delegationsmöglichkeit auf Beschäftigte nach § 34c Absatz 2a Satz 3 GewO. Wenn die Weiterbildungsnachweise von einer angemessenen Anzahl von Angestellten erbracht werden , die unmittelbare Weisungsbefugnis gegenüber den unmittelbar mitwirkenden Angestellten im erlaubnispflichtigen Tätigkeitsbereich besitzen. Dies kann beispielsweise der Fall bei Abteilungsleitern, Bereichsleitern oder Betriebsleitern einer Zweigniederlassung sein. Sobald eine natürliche Person aber selbst unmittelbar erlaubnispflichtige Tätigkeiten durchführt, ist eine Delegation der Weiterbildungspflicht nicht möglich.
Anforderungen an Weiterbildungsträger/ -anbieter
Derzeit gibt es keine Zertifizierung oder staatliche Anerkennung von Weiterbildungsträgern und -anbietern. Aktuell müssen Weiterbildungsträger/-anbieter eine systematische Planung und Organisation sowie eine ausreichende Qualifikation der durchführenden Referenten sicherstellen. Die Anforderungen an Weiterbildungsträger /-anbieter sind in Anlage 2 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) dokumentiert.
Weiterbildungsformate
Weiterbildungen können in folgenden Formen absolviert werden:
· Präsenzveranstaltung
· Begleitetes Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle
· Betriebsinterne Maßnahme
Lernerfolgskontrolle
Für Weiterbildungsmaßnahmen, die im Selbststudium absolviert werden, ist eine Lernerfolgskontrolle notwendig.
Bei klassischen Präsenzangeboten, wie z.B. Schulungen, müssen keine Lernerfolgskontrollen durchgeführt werden. Jedoch muss bei allen Weiterbildungsformen die Anwesenheit jedes Teilnehmers vom Durchführenden der Weiterbildungsmaßnahme verbindlich dokumentiert und nachvollziehbar archiviert werden.
Nachweispflicht
Immobilienmakler und -verwalter müssen gegenüber der zuständigen Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde nach Aufforderung gemäß § 15b Absatz 3 MaBV eine unentgeltliche Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen Kalenderjahren abgeben. Sie kann zudem nach § 29 Absatz 1 GewO anordnen, dass ein Gewerbetreibender die nach § 15b Absatz 2 zu sammelnden Nachweise und Unterlagen über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht vorlegt. Die entsprechenden Nachweise und Unterlagen sind über einen Zeitraum von fünf Jahren zu archivieren.
Die Inhalte des Nachweises sind in Anlage 3 der Makler- und Bauträgerverordnung §15b geregelt. Der Nachweis kann dabei elektronisch übermittelt werden. Falsche oder unvollständige Erklärungen werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet.
Download Erklärung Weiterbildungsverpflichtung gem. Makler- und Bauträgerverordnung §15b, Anlage 3
Informationspflicht gegenüber Auftraggebern
Immobilienmakler und -verwalter müssen gegenüber ihren Auftraggebern auf Anfrage ebenfalls die Informationen über ihre Weiterbildungsaktivitäten innerhalb der erlaubnispflichtigen Tätigkeit der letzten drei Kalenderjahre belegen. Laut §11 der MaBV müssen hierfür jedoch keine Einzelnachweise erbracht werden. Eine Bestätigung, dass die Weiterbildung absolviert wurde, ist in diesem Fall ausreichend und kann beispielsweise auch über die Webseite des Gewerbetreibenden veröffentlicht werden.
Zuständige Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde
Seit dem 01.01.2020 ist die IHK für München und Oberbayern nach eigenen Angaben die zuständige Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde für Gewerbetreibende nach §34c GewO in Bayern, mit Ausnahme des IHK-Bezirks Aschaffenburg. Damit wird auch die Weiterbildungsverpflichtung nach § 34c Absatz 2a GewO von der IHK München und Oberbayern überwacht.
Eine Übersicht über die Länderzuständigkeiten finden Sie hier.